|
Kapitelübersicht:
1. Umsatzsteuer 2. Carnet ATA 3. Rechnungsstellung 1. UMSATZSTEUERGrundsatz der umsatzsteuerlichen Regelung über grenzüberschreitende Dienstleistungen ist, dass diese der Umsatzbesteuerung des Landes unterliegen, in dem der leistende Unternehmer sein Unternehmen betreibt. Diese an sich einfache Grundregel ist allerdings durch eine Vielzahl der nachstehend angegebenen Ausnahmeregelungen beansprucht. Daher sollten Sie, bevor Sie den angeführten Grundsatz anwenden, stets prüfen, ob eine der zahlreichen Ausnahmen auf Ihre Art von Dienstleistung zutrifft. In Zweifelsfällen wenden Sie sich bitte an die Experten der Industrie- und Handelskammer in Ihrer Umgebung. Bei grenzüberschreitenden Dienstleistungen ist es wichtig im Voraus zu klären, was Sie steuer- und abgaberechtlich zu beachten haben. Um die korrekte umsatzsteuerliche Behandlung der grenzüberschreitenden Leistungen zu klären, sollten Sie Folgendes berücksichtigen: - In welchem Land wird die erbrachte Leistung umsatzsteuerlich erfasst?
- Wie hat die jeweilige Rechnungsausstellung infolgedessen auszusehen?
Zählt meine erbrachte Dienstleistung zu den Katalogleistungen?Zu den Katalogleistungen gehören u. a.: - Werbung und Öffentlichkeitsarbeit
- Leistungen als Rechtsanwalt, Patentanwalt, Steuerberater, Ingenieur
- Datenverarbeitung
- Telekommunikationsdienste
- auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistungen
- Vermietung beweglicher körperlicher Gegenstände
- rechtliche, technische und wirtschaftliche Beratung
- Organisation und Durchführung von Kongressen und Seminaren
BEISPIEL Ein deutscher Ingenieur hat einen Auftrag für eine österreichische Firma mit Sitz in Feldkirch. Er repariert eine Maschinenanlage. Antwort: Es handelt sich um eine Katalogleistung. Da der österreichische Unternehmer Leistungsempfänger ist und die Leistung in Österreich erbracht wird, ist sie somit auch in Österreich steuerbar. Da der Ingenieur weder Sitz noch Betriebsstätte in Österreich hat, kann er die Rechnung ohne Umsatzsteuer ausstellen.Es kommt zu einem Übergang der Steuerschuld auf den österreichischen Leistungsempfänger.Der Ingenieur sollte auf der Rechnung auf den Übergang der Steuerschuld hinweisen. Die Firma in Feldkirch hat die Umsatzsteuer mit österreichischem (§11 Abs 1a UstG) Steuersatz an die Finanzbehörden in Österreich abzuführen. Übergang der SteuerschuldHandelt es sich bei Ihrem Auftrag für ein österreichisches Unternehmen um eine Katalogleistung, so wird die Steuer vom Empfänger der Leistung geschuldet (Übergang der Steuerschuld, reverse-charge-System), wenn - der leistende Unternehmer im Inland weder einen Wohnsitz noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Betriebsstätte hat
- der Leistungsempfänger ein Unternehmer oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist.
Folgendes sollten Sie bei der Erstellung der Rechnung im Falle des „Übergangs der Steuerschuld“ beachten: - Sie stellen die Rechnung ohne Mehrwertsteuer aus.
- Geben Sie folgenden Hinweis auf der Rechnung an: „Steuerschuld verlagert“ (es ist nicht notwendig, die Rechnung mit diesem Hinweis zu versehen, wird jedoch auf Grund des reibungsloseren Ablaufs mit den Finanzbehörden empfohlen).
- Gilt nur für deutsche Unternehmen: Geben Sie die USt.-IdNr. an.
Weitere Informationen zu Katalogleistungen erhalten Sie im Portal der Wirtschaftskammer Österreich unter dem Thema Steuern:
http://portal.wko.at Bei speziellen Fragen wenden Sie sich bitte an die Industrie- und Handelskammer in Ihrer Umgebung.
DeutschlandDie umsatzsteuerliche Behandlung im Fall einer Katalogleistung richtet sich nach der reverse-charge-Regelung. D. h. der Rechnungsempfänger berechnet auf der Grundlage des anzuwendenden Steuersatzes seines Landes die Steuer selbst, deklariert den Betrag gegenüber seinem Finanzamt und zieht ihn unter den allgemeinen Voraussetzungen als Vorsteuer ab. Somit müssen Sie als deutscher Unternehmer nicht die österreichische Umsatzsteuer auf der Rechnung ausweisen und sind nicht verpflichtet, eine umsatzsteuerliche Registrierung auszuführen. Fürstentum Liechtenstein und SchweizAuch hier besteht die Möglichkeit des Übergangs der Steuerschuld, d. h. Sie müssen als Unternehmer aus Liechtenstein nicht die österreichische Umsatzsteuer auf der Rechnung ausweisen und sind nicht verpflichtet, eine umsatzsteuerliche Registrierung durchzuführen.
Ausführliche Informationen zu umsatzsteuerlichen Aspekten erhalten Sie auf dem Portal der Österreichischen Wirtschaftskammer, unter „Steuern und Abgaben“ Rubrik „Umsatzsteuer“:
http://portal.wko.at/portal.wk
Erkundigen Sie sich im Voraus bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung. Hier erhalten Sie jegliche Informationen in steuerlichen Angelegenheiten: http://www.estv.admin.ch
Zählt meine erbrachte Dienstleistung zu den Grundstücksleistungen?Dies sind Leistungen, die sich auf ein Grundstück beziehen und sie werden dort umsatzsteuerlich erfasst, wo das Grundstück liegt.
Zu den Grundstücksleistungen zählen z. B.: - Vermietungsleistungen
- die Begutachtung von Grundstücken
- das Erstellen von Bauplänen
- Maklertätigkeiten
- Bau- und Montageleistungen, die auf einem im Ausland gelegenen Grundstück ausgeführt werden
Die genaue Abgrenzung muss im Einzelfall sorgfältig vorgenommen werden. Im Zweifelsfall ist es auf jeden Fall angebracht sich fachkundigen Rat zu holen. Wenden Sie sich bitte an die Industrie- und Handelskammern oder an einen Steuerfachmann. Was muss ich tun, wenn ich in Österreich steuerpflichtig werde?In Österreich benötigt man, wenn man sich als ausländisches Unternehmen registrieren lässt oder die Vergütung von Vorsteuern erstattet bekommen möchte, vor Ort einen Zustellungsbevollmächtigten, da nach unserem Kenntnisstand die Finanzbehörde keine Post ins Ausland übersendet. Auch hierzu ist eine Absicherung vor Ort, gegebenenfalls beim zuständigen Finanzamt in Graz zu empfehlen. Zur Registrierung müssen Sie sich aus dem Internet die nötigen Formulare herunterladen, ausfüllen und dort einreichen. Unter folgender Adresse finden Sie die notwendigen Formulare:
https://www.bmf.gv.at/service/formulare/_start.htm Finanzamt Graz-Stadt (FA68) Referat für ausländische Unternehmer Conrad von Hötzendorf-Straße 14-18 8010 Graz Österreich Tel.: 0043-(0)31688153000 Fax: 0043-(0)316817608 http://dienststellen.bmf.gv.at
Steuerliche Meldepflicht für Bauunternehmen aus dem Fürstentum Liechtenstein und der SchweizIst der österreichische Auftraggeber eine Firma oder eine öffentliche Einrichtung, die z. B. als Generalunternehmer selbst Bauleistungen erbringt, so hat dieser die Umsatzsteuer abzuführen. Erbringt der österreichische Auftraggeber selbst keine Bauleistungen, bleibt der schweizerische Auftragnehmer in der Regel Umsatzsteuerschuldner und muss eine Umsatzsteuererklärung in Österreich abgeben. Dafür muss er sich vorab beim Finanzamt Graz-Stadt mehrwertsteuerlich registrieren lassen. Diese Pflicht besteht ebenfalls im Fall von privaten Auftraggebern. ACHTUNG: Für Bauaufträge, die weniger als 6 Monaten andauern, ist für das gesamte Gebiet Österreichs das Finanzamt Stadt-Graz zuständig. Wenn der Bauauftrag länger als 6 Monate dauert, ist das Finanzamt im entsprechenden Bundesland zuständig. Haben Sie noch Fragen? Bitte benutzen Sie unser Kontaktformular... 2. CARNET ATA
Vorübergehende Verwendung von Berufsausrüstung oder anderen Gütern und Gegenständen in ÖsterreichDeutschlandBei der innergemeinschaftlichen Verbringung von Waren von Deutschland nach Österreich ist keine Zollabfertigung notwendig. Falls Sie zur Verbringung von Waren nach Österreich ein Drittland durchqueren müssen und für den Transit das Zolldokument Carnet ATA (frz.: admission temporaire, heißt frei übersetzt vorübergehende Einfuhr) benötigen, können Sie dieses bei der Industrie- und Handelskammer in Ihrer Umgebung beziehen (Adressen nachstehend). Industrie und Handelskammer Lindau-Bodensee Uferweg 9 88131 Lindau (Bodensee) Deutschland Tel.: 0049-(0)838293830 Fax: 0049-(0)8382938373 E-Mail:
Diese E-Mail-Adresse ist gegen Spambots geschützt! Sie müssen JavaScript aktivieren, damit Sie sie sehen können.
http://www.lindau.ihk.de Industrie- und Handelskammer Hochrhein Bodensee Schützenstraße 8 78462 Konstanz Deutschland Tel.: 0049-(0)075312860 Fax: 0049-(0)75312860165 E-Mail:
Diese E-Mail-Adresse ist gegen Spambots geschützt! Sie müssen JavaScript aktivieren, damit Sie sie sehen können.
http://www.konstanz.ihk.de Industrie- und Handelskammer Bodensee-Oberschwaben Lindenstraße 2 88250 Weingarten Deutschland Tel.: 0049-(0)7514090 Fax: 0049-(0)751409159 E-Mail:
Diese E-Mail-Adresse ist gegen Spambots geschützt! Sie müssen JavaScript aktivieren, damit Sie sie sehen können.
http://www.weingarten.ihk.de
Fürstentum Liechtenstein und SchweizDas Carnet ATA ist frei übersetzt ein Zollpassierscheinheft für die vorübergehende Einfuhr von Waren. Mit diesem internationalen Zollpapier wird im Regelfall die vorübergehende Verbringung folgender Waren ins Ausland erleichtert: - Berufsausrüstung: Ausrüstungen für Montage, Erprobung, Messungen, Prüfung oder Überwachung sowie für Presse, Rundfunk, Fernsehen usw.
- Messe- und Ausstellungsgüter: Waren, die auf Ausstellungen, Messen, Kongressen oder ähnlichen Veranstaltungen ausgestellt oder verwendet werden sollen. Standardausrüstungen, Werbematerial, zur Vorführung benötigte Maschinen, Geräte, wie z. B. Tonbandaufnahmegeräte.
- Warenmuster: Gegenstände, die eine bestimmte Art bereits hergestellter Waren darstellen oder Modelle von Waren sind, deren Herstellung vorgesehen ist.
BEISPIEL Ihre Firma nimmt an einer Messe in Österreich teil. Die Ausstellungsgüter werden vom Fürstentum Liechtenstein oder von der Schweiz mitgenommen und nach der Messe auch wieder ins Heimatland zurückgebracht. Antwort: In diesem Fall können Sie ein Carnet ATA beantragen. BEISPIEL - Information für Handwerker - Sie sind Handwerker und möchten lediglich Ihren Werkzeugkasten mitnehmen. Antwort: In diesem Fall sollten Sie eine Inventarliste erstellen, die den Bestand der Ausstellungsgüter oder Ihren Werkzeugbestand dokumentiert. Kopieren Sie die Inventarliste mehrfach und legen Sie diese Ihrem zuständigen Zollamt sowie dem Österreichischen Zoll zur Kontrolle vor. Ein Vorteil des Carnet ATA ist z. B. die zügigere Grenzabfertigung. Das Carnet ATA ist für ein Jahr gültig und kann während dieser Zeit beliebig häufig benutzt werden. Das Zolldokument kann nur für Gebrauchsgüter verwendet werden, nicht für Verbrauchsgüter, wie Prospekte, Give-Aways und Ähnliches, das auf Messen verteilt wird. Ein weiterer Vorteil liegt darin, dass zum Teil auf die üblichen Ausfuhrdokumente, wie Handelsrechnung, Ausfuhranmeldung, Warenverkehrsbescheinigung etc. verzichtet werden kann. Mit dem Carnet ATA wird u.a. auch der Transit durch andere Länder abgedeckt, so dass nicht bei jedem Grenzübertritt zusätzliche Zollpapiere ausgefüllt oder gar Kautionen oder Einfuhrabgaben gezahlt werden müssen. ACHTUNG: Von dem Carnet ATA-Verfahren ausgeschlossen sind Ausrüstungen, die der Errichtung, Instandsetzung oder Instandhaltung von Gebäuden, der Ausführung von Erdarbeiten oder ähnlichen Zwecken dienen. In solchen Fällen kann für die vorübergehende Einfuhr nach Österreich beim jeweiligen Zollamt das Verfahren der vorübergehenden Verwendung beantragt werden. Das Carnet ATA wird von den Industrie- und Handelskammern ausgestellt.
Auf folgender Internetseite können Sie zusätzliche Informationen zum Carnet ATA bekommen:
https://app1401.webexpert.ch/?chamber=ZHK&language=DE
Liechtensteinische Industrie- und Handelskammer Altenbach 8 9490 Vaduz Fürstentum Liechtenstein Tel.: 00423-(0)752375510 Fax: 00423-(0)752375512 E-Mail:
Diese E-Mail-Adresse ist gegen Spambots geschützt! Sie müssen JavaScript aktivieren, damit Sie sie sehen können.
http://www.lihk.li Züricher Handelskammer Bleicherweg 5 Postfach 3058 8022 Zürich Schweiz Beglaubigungsdienst und Carnets ATA Tel.: 0041-(0)442174040 Fax: 0041-(0)442174041 E-Mail:
Diese E-Mail-Adresse ist gegen Spambots geschützt! Sie müssen JavaScript aktivieren, damit Sie sie sehen können.
http://www.zurichcci.ch
Haben Sie noch Fragen? Bitte benutzen Sie unser Kontaktformular... 3. RECHNUNGSSTELLUNGWird eine Leistung in Österreich erbracht, dann ist dieser Umsatz, falls Sie nicht unter die Kleinunternehmerregelung (siehe Unterpunkt Umsatzsteuer) fallen, in der Regel auch in Österreich zu versteuern. Um Vorsteuern aus einer Rechnung geltend machen zu können, müssen bestimmte formale Kriterien erfüllt sein. Diese Bestimmungen über die Rechnungslegung gelten auch für Anzahlungsrechnungen und Gutschriften. Ihre Rechnung muss folgende Angaben enthalten: - Namen und Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers
- Namen und Anschrift des Abnehmers der erbrachten Leistung
- Umfang der erbrachten Dienstleistungen
- Datum oder Zeitraum der Leistungserbringung
- Entgelt für die ausgeführte Leistung und anzuwendenden Steuersatz; im Falle einer Steuerbefreiung geben Sie einen Hinweis, wie z. B. „steuerfreie Lieferung“
- den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag
- Ausstellungsdatum
- fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung der Rechnung einmalig vergeben wird; bei ausländischen Unternehmern ist für inländische Umsätze ein eigener Nummernkreis erforderlich
- gilt nur für deutsche Unternehmen: die USt.-IdNr. des Rechnungsausstellers; die Verpflichtung zur Angabe der USt.-IdNr. besteht nur, soweit der Unternehmer im Inland Lieferungen oder sonstige Leistungen erbringt, für die das Recht auf Vorsteuerabzug besteht; sofern der Rechnungsaussteller über eine österreichische USt.-IdNr. verfügt, ist diese anzugeben
Liechtensteinische und schweizerische Unternehmen erhalten Auskünfte zur Rechnungsstellung über die umfangreiche ‚Wegleitung 2001’ auf der Internetseite der Eidgenössischen Steuerverwaltung: http://www.estv.admin.ch/mwst/themen/00159/00650/index.html?lang=de Haben Sie noch Fragen? Bitte benutzen Sie unser Kontaktformular...
|