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Kapitelübersicht:
1. Umsatzsteuer 2. Carnet ATA 3. Rechnungsstellung
1. UMSATZSTEUERGrundsatz der umsatzsteuerlichen Regelung über grenzüberschreitende Dienstleistungen ist, dass diese der Umsatzbesteuerung des Landes unterfallen, in dem der leistende Unternehmer sein Unternehmen betreibt. Diese an sich einfache Grundregel ist allerdings durch eine Vielzahl von Ausnahmeregelungen beansprucht. Daher sollten Sie, bevor Sie den angeführten Grundsatz anwenden, stets prüfen, ob eine der zahlreichen Ausnahmen auf Ihre Art von Dienstleistung zutrifft. In Zweifelsfällen wenden Sie sich bitte an die Experten der Industrie- und Handelskammer in Ihrer Umgebung.
Bei grenzüberschreitenden Dienstleistungen ist es wichtig, bereits im Voraus zu klären, was Sie steuer- und abgaberechtlich zu beachten haben. Um eine korrekte umsatzsteuerliche Behandlung der grenzübergreifenden Leistungen zu klären, sollten Sie Folgendes berücksichtigen:
- In welchem Land wird die erbrachte Leistung umsatzsteuerlich erfasst?
- Wie hat infolgedessen die jeweilige Rechnungsausstellung auszusehen (mit Umsatzsteuerausweisung oder mit Hinweis auf das reverse-charge-Verfahren (siehe hier))?
- Habe ich die Steuerpflicht des Leistungsempfängers (Unternehmer oder juristische Person) geprüft?
Kleinunternehmerregelung
ACHTUNG: In Deutschland ist die Sonderregelung der Nichterhebung der Umsatzsteuer von Kleinunternehmern nur auf in Deutschland ansässige Unternehmer anzuwenden. Im Ausland ansässige Unternehmer profitieren nicht von dieser Ausnahmeregelung.
Zählt meine erbrachte Dienstleistung zu den Katalogleistungen?Katalogleistungen weichen von der angeführten Grundregel ab und sind immer dort steuerbar, wo der Empfänger der Leistung sein Unternehmen betreibt. Zu den Katalogleistungen gehören unter anderem:
- Werbung und Öffentlichkeitsarbeit
- Leistungen als Rechtsanwalt, Patentanwalt, Steuerberater, Ingenieur
- Datenverarbeitung
- Telekommunikationsdienste
- Auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistungen
- Vermietung beweglicher körperlicher Gegenstände
- Rechtliche, technische und wirtschaftliche Beratung
- Organisation und Durchführung von Kongressen und Seminaren im Ausland
Weitere Informationen zu Katalogleistungen erhalten Sie hier Ausführlichere Informationen zu Katalogleistungen finden Sie auch in Kapitel VI des Schweizer Abschnitts.
Übergang der Steuerschuld
BEISPIEL Ein österreichischer Rechtsanwalt wird von einer deutschen Firma beauftragt. Hierbei handelt es sich um eine Katalogleistung gemäß § 3a Abs 10 Z 3 UStG. Lösung: Wird die Art der Leistung in Deutschland erbracht, so ist diese auch in Deutschland steuerbar. Hat der österreichische Rechtsanwalt weder Sitz noch Betriebsstätte in Deutschland, kann er die Rechnung ohne Umsatzsteuer ausstellen. Es kommt zum Übergang der Steuerschuld auf den deutschen Leistungsempfänger. Der Rechtsanwalt sollte auf der Rechnung auf den Übergang der Steuerschuld hinweisen. Die deutsche Firma hat die Umsatzsteuer mit deutschem Steuersatz an das Finanzamt in Deutschland abzuführen
Im Falle einer Katalogleistung wird die Steuer vom Empfänger der Leistung geschuldet (Übergang der Steuerschuld, reverse-charge-System), wenn
- der leistende Unternehmer im Inland weder einen Wohnsitz noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Betriebsstätte hat
- und der Leistungsempfänger Unternehmer oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist.
Folgendes sollten Sie bei der Erstellung der Rechnung im Falle des „Übergangs der Steuerschuld“ beachten:
- Stellen Sie die Rechnung ohne Mehrwertsteuer aus.
- Geben Sie folgenden Hinweis auf der Rechnung an: „Steuerschuld verlagert“. (Es ist nicht notwendig, die Rechnung mit diesem Hinweis zu versehen. Dies wird jedoch wegen des reibungsloseren Ablaufs mit den Finanzbehörden empfohlen).
- Für österreichische Unternehmer: Geben Sie die Ust-IdNr. an.
Fürstentum Liechtenstein und Schweiz
Hier besteht ebenfalls die Möglichkeit des Übergangs der Steuerschuld, d. h. Sie müssen als Unternehmer aus Liechtenstein nicht die deutsche Umsatzsteuer auf der Rechnung ausweisen und sind, anders als österreichische Unternehmer, nicht verpflichtet, eine umsatzsteuerliche Registrierung durchzuführen. Ausführliche Informationen zu umsatzsteuerlichen Aspekten und zur Rechnungsstellung erhalten Sie bei der
Eidgenössischen Steuerverwaltung ESTV
oder beim: Osec Business Network Switzerland Stampfenbachstrasse 85 8021 Zürich Schweiz Tel.: 0041-(0)443655151 Fax: 0041-(0)443655221 E-Mail:
Diese E-Mail-Adresse ist gegen Spambots geschützt! Sie müssen JavaScript aktivieren, damit Sie sie sehen können.
http://www.osec.ch
Österreich
Die zu verrechnende Umsatzsteuer richtet sich in der Regel nach dem Ort, an dem Sie als Unternehmer die Leistung erbringen. Dies gilt auch, wenn Sie im Zusammenhang mit einer Dienstleistung Waren nach Deutschland mitführen (z. B. Geschäftsausstattung, die eingebaut wird). In der Regel unterliegt die ausgeführte Leistung der deutschen Umsatzsteuer. Einzige Ausnahme: Der Anteil der Leistung in Deutschland ist technisch und wirtschaftlich unbedeutend (z. B. Installation mit wenigen Handgriffen). Im Falle einer Katalogleistung (siehe oben) berechnet der Rechnungsempfänger die Steuer auf der Grundlage des anzuwendenden Steuersatzes seines Landes selbst, deklariert den Betrag gegenüber seinem Finanzamt und zieht ihn unter den allgemeinen Voraussetzungen als Vorsteuer ab. Somit müssen Sie als österreichischer Unternehmer nicht die deutsche Umsatzsteuer auf der Rechnung ausweisen und sind nicht verpflichtet, eine umsatzsteuerliche Registrierung vorzunehmen.
Zählt meine erbrachte Dienstleistung zu den Grundstücksleistungen?Leistungen, die sich auf ein Grundstück beziehen, werden dort umsatzsteuerlich erfasst, wo das Grundstück liegt. Zu den Grundstücksleistungen zählen zum Beispiel:
- Vermietungsleistungen
- die Begutachtung von Grundstücken
- das Erstellen von Bauplänen sowie Maklertätigkeiten
- Bau- und Montageleistungen, die auf einem im Ausland gelegenen Grundstück ausgeführt werden.
ACHTUNG: Die genaue Abgrenzung muss im Einzelfall sorgfältig vorgenommen werden. Im Zweifel ist es jedoch angebracht, sich fachkundigen Rat zu holen. Wenden Sie sich bitte in diesem Fall an die Industrie- und Handelskammern oder an einen Steuerfachmann. Zusätzliche Informationen erhalten Sie im Portal der Wirtschaftskammer Österreich unter der Rubrik „Umsatzsteuer“ auf der Seite „Grundstücke und Umsatzsteuer“:
http://portal.wko.at/portal.wk
Liechtensteinische und schweizerische Unternehmen erhalten Auskunft bei der Industrie- und Handelskammer in ihrer Umgebung:
http://www.cci.ch/de/map.htm
Was muss ich tun, wenn ich in Deutschland steuerpflichtig werde?
BEISPIEL Steuerliche Meldepflicht für Schweizer Bauunternehmer Antwort: Werden Arbeiten für deutsche Firmen oder öffentliche Einrichtungen ausgeführt, obliegt die Abführung der Umsatzsteuer dem Auftraggeber. Das Schweizer Unternehmen darf in der Rechnung keine Umsatzsteuer ausweisen, muss aber auf die Steuerschuldnerschaft des Auftraggebers hinweisen. Bei Privatkunden muss die Schweizer Firma von sich aus in Deutschland eine Steuererklärung abgeben. Dafür benötigt sie vorab eine deutsche Umsatzsteuernummer, bitte wenden Sie sich an das Finanzamt Konstanz
Fürstentum Liechtenstein und SchweizLiechtensteinische und schweizerische Unternehmen müssen sich, wenn sie mit dem deutschen Umsatzsteuerrecht in Berührung kommen, beim deutschen Finanzamt registrieren lassen.
Hier finden Sie ein Informationsblatt des Finanzamtes Konstanz zum Thema: http://www.fa-konstanz.de/servlet/PB/show/1331264/1331264.pdf Finanzamt Konstanz Byk-Gulden-Str. 2 a 78467 Konstanz Deutschland Tel.: 0049-(0)75312890 http://www.fa-konstanz.de ÖsterreichÖsterreichische Unternehmen kommen mit dem deutschen Umsatzsteuergesetz in Berührung, wenn - sie betriebliche Ausgaben in Deutschland tätigen, die eine deutsche Mehrwertsteuer enthalten und/oder
- Lieferungen bzw. Leistungen in Deutschland durchführen.
ACHTUNG: Informieren Sie sich unbedingt bei einem deutschen Finanzamt, was Sie genau zu beachten haben, wenn Sie in Deutschland steuerpflichtig werden! TIPP: Österreichische Unternehmer, die beim Finanzamt München II eine Steuernummer beantragen müssen, können dort auch den Antrag auf eine deutsche USt-IdNr. einbringen. Finanzamt München II Bearbeitungsstelle Straubing Postfach 0311 94302 Straubing Deutschland Tel.: 0049-(0)8912520 Fax: 0049-(0)8912522888 E-Mail:
Diese E-Mail-Adresse ist gegen Spambots geschützt! Sie müssen JavaScript aktivieren, damit Sie sie sehen können.
http://www.finanzamt.bayern.de/muenchen-ii/
Im Fall, dass Sie das Vorsteuer-Vergütungsverfahren beanspruchen möchten, wenden Sie sich bitte an das Bundeszentralamt für Steuern. Erkundigen Sie sich dort bitte über dem Antrag beizulegende Unterlagen sowie über Abgabefristen:
Bundeszentralamt für Steuern Hauptdienstsitz Bonn-Beuel An der Küppe 1 53225 Bonn Deutschland Tel.: 0049-(0)2284060 Fax: 0049-(0)2284062661 http://www.bzst.bund.de
Haben Sie noch Fragen? Bitte benutzen Sie unser Kontaktformular... 2. CARNET ATA Vorübergehende Verwendung von Berufsausrüstung oder anderen Gütern und Gegenständen in Deutschland
Das Carnet ATA (frz.: admission temporaire, heißt frei übersetzt vorübergehende Einfuhr) ist ein Zollpassierscheinheft für die vorübergehende Einfuhr von Waren. Mit dem internationalen Zollpapier wird im Regelfall die vorübergehende Verbringung folgender Waren ins Ausland erleichtert: - Berufsausrüstung: Ausrüstungen für Montage, Erprobung, Messungen, Prüfung oder Überwachung sowie für Presse, Rundfunk, Fernsehen usw.
- Messe- und Ausstellungsgüter: Waren, die auf Ausstellungen, Messen, Kongressen oder ähnlichen Veranstaltungen ausgestellt oder verwendet werden sollen. Standardausrüstungen, Werbematerial, zur Vorführung benötigte Maschinen und Geräte, wie z. B. Tonbandaufnahmegeräte.
- Warenmuster: Gegenstände, die eine bestimmte Art bereits hergestellter Waren darstellen oder Modelle von Waren sind, deren Herstellung vorgesehen ist.
Vorteil des Carnet ATA ist die zügige Grenzabfertigung. Das Carnet ATA ist für ein Jahr gültig und kann während dieser Zeit beliebig häufig genutzt werden. Zusätzlich kann zum Teil auf die üblichen Ausfuhrdokumente, wie Handelsrechnung, Ausfuhranmeldung, Warenverkehrsbescheinigung etc., verzichtet werden. Mit dem Carnet ATA wird u.a. auch der Transit durch andere Länder abgedeckt, so dass nicht bei jedem Grenzübertritt zusätzliche Zollpapiere ausgefüllt oder gar Kautionen oder Einfuhrabgaben gezahlt werden müssen. ACHTUNG: Von dem Carnet ATA-Verfahren ausgeschlossen sind Ausrüstungen, die der Errichtung, Instandsetzung oder Instandhaltung von Gebäuden, der Ausführung von Erdarbeiten oder ähnlichen Zwecken dienen. In solchen Fällen kann für die vorübergehende Einfuhr nach Deutschland beim jeweiligen Zollamt ein Freipass bzw. ein Vormerkschein beantragt werden. BEISPIEL Ihre Firma nimmt an einer Messe in Deutschland teil. Die Ausstellungsgüter werden vom Fürstentum Liechtenstein oder von der Schweiz mitgenommen und nach der Messe auch wieder ins Heimatland zurückgebracht. Antwort: In diesem Fall können Sie ein Carnet ATA beantragen. BEISPIEL Sie sind Handwerker und möchten lediglich Ihren Werkzeugkasten mitnehmen. Antwort: In diesem Fall sollten Sie eine Inventarliste erstellen, die Ihren Werkzeugbestand dokumentiert. Kopieren Sie die Inventarliste mehrfach und legen Sie diese Ihrem zuständigen Zollamt sowie dem Österreichischen Zoll zur Kontrolle vor.
Fürstentum Liechtenstein und Schweiz
Hier wird das Carnet ATA ebenfalls von den Industrie- und Handelskammern ausgestellt. Auf folgender Internetseite können Sie zusätzliche Informationen zum Carnet ATA bekommen:
https://app1401.webexpert.ch/?chamber=ZHK&language=DE
Züricher Handelskammer Bleicherweg 5 Postfach 3058 8022 Zürich Schweiz Tel.: 0041-(0)442174040 Fax: 0041-(0)442174041 http://www.zurichcci.ch
ÖsterreichBei der innergemeinschaftlichen Verbringung der oben genannten Waren (Berufsausrüstung, Messe- und Ausstellungsgüter, Warenmuster) von Österreich nach Deutschland ist keine Zollabfertigung notwendig. Falls Sie zur Verbringung dieser Waren nach Deutschland ein Drittland durchqueren müssen und für den Transit das Zolldokument Carnet ATA benötigen, können Sie dieses bei der Wirtschaftskammer in Ihrer Umgebung beziehen.
In Österreich erhalten Sie Informationen zum Carnet ATA bei der Wirtschaftskammer Österreich:
http://portal.wko.at Im Bereich „Außenwirtschaft“ können Sie unter „Export/Import, Zoll, Handelspolitik“ das Thema „Carnet ATA“ auswählen. Haben Sie noch Fragen? Bitte benutzen Sie unser Kontaktformular... 3. RECHNUNGSSTELLUNGWird eine Leistung in Deutschland erbracht, dann ist dieser Umsatz in der Regel auch in Deutschland zu versteuern. Um Vorsteuern aus einer Rechnung geltend machen zu können, müssen bestimmte Merkmale vorhanden sein. Diese Bestimmungen über die Rechnungslegung gelten auch für Anzahlungsrechnungen und Gutschriften.
Ihre Rechnung muss folgende Angaben enthalten: - Namen und Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers
- Namen und Anschrift des Abnehmers der erbrachten Leistung
- Umfang der erbrachten Dienstleistungen
- Datum oder Zeitraum der Leistungserbringung
- Entgelt für die ausgeführte Leistung und den anzuwendenden Steuersatz, im Fall einer Steuerbefreiung weisen Sie etwa in folgender Form darauf hin: „steuerfreie Lieferung“
- Den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag
- Ausstellungsdatum,
- eine fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung der Rechnung einmalig vergeben wird. Bei ausländischen Unternehmern ist ein gesonderter Nummernkreis für die inländischen Umsätze nicht zwingend erforderlich, aber empfehlenswert
- Die Steuernummer oder USt-IdNr. des Rechnungsausstellers anzugeben. Der leistende Unternehmer ist immer verpflichtet, an Unternehmer eine Rechnung auszustellen, die den Anforderungen des Umsatzsteuergesetzes entsprechen. Der leistende Unternehmer hat keine Pflicht, zu prüfen, ob seine Leistung/Rechnung bei seinem Kunden ein Recht auf Vorsteuerabzug auslöst.
Unternehmen aus dem Fürstentum Liechtensteinisch und der Schweiz
Erhalten Auskunft zur Rechnungsstellung bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung unter folgender Internetadresse:
http://www.estv.admin.ch
Möchten Sie auf traditionellem Wege Kontakt zur Eidgenössischen Steuerverwaltung aufnehmen, so entnehmen Sie die entsprechenden Angaben bitte dem Kapitel
Dienstleistungserbringung in der Schweiz. Unternehmen aus Österreich
Erhalten Auskunft zur Rechnungsstellung bei der Wirtschaftskammer Österreich auf folgender Internetadresse:
http://portal.wko.at/wk/format_detail.wk?AngID=1&StID=294761&DstID=0&titel=Erfordernisse,einer,Rechnung,-,Die,h%C3%A4ufigsten,Fragen Haben Sie noch Fragen? Bitte benutzen Sie unser Kontaktformular...
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