IV. Entsendung [D] Drucken

Kapitelübersicht
1. Einleitung
2. Definition
3. Formalien der Entsendung
4. Unfallversicherung
5. Lohnsteuer

1. EINLEITUNG

Grundsätze Sozialversicherung

  1. Jeder Staat entscheidet autonom über die Struktur des Sozialversicherungssystems.
  2. Das betrifft sowohl den Personenkreis als auch Regelungen bezüglich Auslandsbeschäftigung.
  3. Egal, in welchem Land der Arbeitnehmer versichert ist, die Versicherungspflicht gilt immer für alle Bereiche der sozialen Sicherheit. Es kann also nicht sein, dass die Krankenversicherungspflicht in einem Land besteht und die Rentenversicherungspflicht im anderen.
  4. Die jeweilige Autonomie könnte zu einer Doppelversicherung führen, es gibt deshalb Abkommen, die dies verhindern sollen.

Welche Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit für eine in Deutschland ausgeübte Beschäftigung einzuhalten sind, ist von unterschiedlichen Faktoren abhängig. Ob die liechtensteinischen, österreichischen, schweizerischen oder deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit gelten, ist im Gemeinschaftsrecht geregelt. Im Verhältnis zu Deutschland gilt dieses Recht in erster Linie für Arbeitnehmer, die die Nationalität eines EU-Staates, der Schweiz oder Liechtensteins besitzen und damit dem Sozialversicherungssystem eines dieser Länder angehören.
Grundsätzlich sind die Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit des Landes anzuwenden, in dessen Gebiet die Tätigkeit tatsächlich ausgeübt wird. Dieser Grundsatz gilt unabhängig davon, in welchem Land der Mitarbeiter wohnt

Bei vorübergehendem Aufenthalt im Ausland, so z.B. im Falle einer Entsendung im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses, gelten jedoch Ausnahmen.

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2. DEFINITION

Damit von einer Entsendung ausgegangen werden kann, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  1. Es handelt sich nur um einen zeitlich begrenzten Arbeitseinsatz im Ausland.
  2. Es muss schon vor der Zeit der Entsendung eine arbeitsrechtliche Bindung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bestanden haben, die während des Auslandseinsatzes fortdauert. .
  3. Der entsendende Arbeitgeber muss schon längere Zeit im Ursprungsland wirtschaftlich tätig sein und er muss nachweisen können, dass er sein Unternehmen nicht nur zum Zwecke der Auslandstätigkeit gegründet hat.
  4. Entsandte Arbeitnehmer dürfen nicht von entsandten Arbeitnehmern abgelöst werden.

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3. FORMALIEN DER ENTSENDUNG

Was muss ich bei einer Entsendung für höchstens 12 Monate tun?

Entsendung aus dem Fürstentum Liechtenstein

Hier gelten im Prinzip die gleichen Regelungen wie für die Schweiz und Österreich. Informieren Sie sich als liechtensteinischer Unternehmer jedoch bitte genauer unter folgendem Link der Alters- und Hinterlassenenversicherung: http://www.ahv.li/

Entsendung aus Österreich

Wenn Sie als Arbeitgeber einen Mitarbeiter für maximal 12 Monate entsenden möchten, müssen Sie das Formular E 101 ausfüllen, das Sie bei der für Ihren Arbeitnehmer zuständigen Krankenkasse erhalten oder sich unter folgendem Link herunterladen können:
http://www.sozialversicherung.at
Schicken Sie das ausgefüllte Formular an die zuständige Krankenkasse. Als Arbeitgeber sind Sie verpflichtet, das bestätigte Formular Ihren Mitarbeitern auszuhändigen und diese darauf hinzuweisen, dass sie es mit sich zu führen haben.

Entsendung aus der Schweiz

Wenn Sie als Arbeitgeber einen Mitarbeiter für maximal 12 Monate entsenden möchten, dann füllen Sie das Formular E 101 aus, das Sie unter folgendem Link herunterladen können: http://www.sozialversicherungen.admin.ch Rubrik International, Formulare
Schicken Sie das ausgefüllte Formular an die zuständige AHV-Ausgleichskasse. Wenn die Voraussetzungen für eine Entsendung erfüllt sind, unterzeichnet die AHV-Ausgleichskasse das Formular E101 und schickt es an Sie zurück. Als Arbeitgeber sind Sie verpflichtet, das bestätigte Formular Ihren Mitarbeitern auszuhändigen und diese darauf hinzuweisen, dass sie es immer mit sich zu führen haben.

Hier finden Sie die zuständige AHV-Kasse:
http://www.avs-ai.ch/Home-D/allgemeines/kassen/kassen.html

TIPP Meistens genügt es, die Entsendung bei der zuständigen Krankenkasse telefonisch zu beantragen. Diese füllt das Formular E 101 aus und schickt es Ihnen zu.

Was muss ich tun, wenn die Entsendung unerwartet die 12-Monatsfrist übersteigt?

Entsendung aus dem Fürstentum Liechtenstein

Wenn Sie als Unternehmer selbst nach Deutschland zur Auftragserfüllung kommen oder Beschäftigte entsenden und die Tätigkeit die Dauer von 12 Monaten überschreitet, dann wenden Sie sich an folgende Stelle:

Amt für Volkswirtschaft
Abteilung Versicherung
Gerberweg 5
Postfach 684
9490 Vaduz
Fürstentum Liechtenstein
Tel.: 00423-(0)2366871
Fax: 00423-(0)2366889

Entsendung aus der Schweiz

Sollte sich der Einsatz Ihres Arbeitnehmers in Österreich verlängern, würden normalerweise nach Ablauf eines Jahres die österreichischen Rechtsvorschriften für soziale Sicherheit gelten. Wenn die Verlängerung nicht mehr als weitere 12 Monate übersteigt, besteht die Möglichkeit, einen erneuten Antrag auf Beibehaltung der österreichischen Rechtsvorschriften für soziale Sicherheit zu stellen. Dies machen Sie mit Hilfe des Vordrucks E 102, den Sie sich unter http://www.sozialversicherungen.admin.ch in der Rubrik „International, Formulare“ herunterladen können. Diesen Antrag sollten Sie jedoch vor Ablauf der ersten 12 Monate stellen.

Hier finden Sie die zuständige AHV-Kasse:
http://www.avs-ai.ch/Home-D/allgemeines/kassen/kassen.html

Entsendung aus Österreich

Hier gelten im Prinzip die gleichen Vorschriften wie für die Schweiz. Wenden Sie sich in einem solchen Fall an die zuständige Krankenkasse: http://www.sozialversicherung.at

Was muss ich als Arbeitgeber tun, wenn unerwartet auch die 24-Monatsfrist einer schon verlängerten Entsendung überschritten wird?

Entsendung aus dem Fürstentum Liechtenstein

Auch in diesem Fall wenden Sie sich an die zuständige Stelle, die alle weiteren Schritte bezüglich einer Ausnahmeregelung mit Ihnen besprechen und in die Wege leiten wird.
Alters- und Hinterlassenenversicherung: http://www.ahv.li/

Entsendung aus Österreich

Bitte wenden Sie sich an die für Ihren Mitarbeiter zuständige Krankenkasse:
http://www.sozialversicherung.at

Entsendung aus der Schweiz

Wenn auch der Zeitraum von 24 Monaten für die Auftragserfüllung nicht ausreicht, so können Sie als Arbeitgeber, im Interesse des Arbeitnehmers, ein Gesuch für eine weitere Verlängerung einreichen. Diesen schicken Sie bitte an:

Bundesamt für Sozialversicherung
Effingerstrasse 20
3003 Bern
Schweiz
Tel.: 0041-(0)313229011
Fax: 0041-(0)313227880

Dem begründeten Antrag legen Sie das ausgefüllte Formular E 101 bei. Das Bundesamt wird versuchen, mit der zuständigen ausländischen Behörde eine Sondervereinbarung nach Artikel 17 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zu treffen. Falls die Vereinbarung zustande kommt, wird dem Arbeitgeber eine Bestätigung zugestellt, wonach die schweizerischen Rechtsvorschriften weiterhin anwendbar bleiben. Eine Verlängerung wird nach schweizerischer Praxis nur dann bei den Behörden des Vertragsstaates beantragt, wenn die Entsendung insgesamt einen Zeitraum von 5 bis 6 Jahren nicht überschreitet.
Wenn bereits zu Beginn der Entsendung damit zu rechnen ist, dass die Frist von 12 Monaten zur Erfüllung des Auftrags nicht ausreichen wird, so kann im Interesse des Arbeitnehmers direkt beim Bundesamt für Sozialversicherung ein begründeter Antrag auf eine längere Entsendung gestellt werden. Dazu füllen Sie ebenfalls das Formular E 101 mit der Angabe der voraussichtlichen Entsendedauer aus. Das Bundesamt wird wiederum versuchen, mit der zuständigen ausländischen Behörde eine Sondervereinbarung zu treffen. Anträgen auf Entsendungen, die insgesamt einen Zeitraum von 5 bis 6 Jahren überschreiten, wird nicht zugestimmt.

Was muss ich als Arbeitgeber tun, wenn die deutschen Rechtsvorschriften für soziale Sicherheit in Kraft treten, weil die gesetzlichen Grundlagen für eine Entsendung nicht mehr vorliegen?

In diesem Fall finden Sie umfassende Informationen unter:
http://www.deutsche-sozialversicherung.de/

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4. UNFALLVERSICHERUNG

Im Regelfall ist im Rahmen der Sozialversicherung auch die Unfallversicherung mit eingeschlossen und es gelten somit die schon oben erläuterten Entsenderegeln. Bitte informieren Sie sich über einzelne Regelungen bei den jeweils in den Ländern zuständigen Stellen.

Entsendung aus dem Fürstentum Liechtenstein

Auch in Liechtenstein ist die Unfallversicherung Bestandteil der obligatorischen Sozialversicherung.

Für entsandte Mitarbeiter:
Der Unfallversicherungsschutz bleibt während einer Entsendung nach Deutschland weiterhin erhalten. Die Beiträge haben Sie als Unternehmer zu entrichten. Sie sind nicht verpflichtet Auslandseinsätze der Unfallversicherung zu melden. Trotzdem ist es sinnvoll im Vorfeld Kontakt aufzunehmen.

Für selbstständige Einzelunternehmer:
Bitte fragen Sie beim Amt für Volkswirtschaft nach, die Adresse finden Sie unter folgendem Link: http://www.llv.li/llv-ag-unfallversicherung.htm

Entsendung aus Österreich

Hier bekommen Sie nähere Informationen:
http://www.auva.at/esvapps/page/page.jsp?p_pageid=120&p_menuid=15&p_id=1

Entsendung aus der Schweiz

Die Unfallversicherung in der Schweiz ist Teil der gesetzlichen Sozialversicherung und wird ausschließlich durch den Arbeitgeber finanziert.

Für entsandte Mitarbeiter:
Hier gilt ebenso wie in den anderen Ländern das Prinzip der Ausstrahlung, d. h., dass im Falle einer Entsendung ins Ausland der Versicherungsschutz erhalten bleibt.

Für selbstständige Einzelunternehmer:
Es besteht die Möglichkeit, dass Sie sich freiwillig versichern lassen. Dies können Sie bei der SUVA, Ihrer Krankenkasse oder über eine private Versicherungsgesellschaft tun.
Weitere Auskünfte und Informationen erhalten Sie hier:

SUVA Schweizerische
Unfallversicherungsgesellschaft
Fluhmattstr. 1
6002 Luzern
Schweiz
Tel.: 0041-(0)41 419 5111
Fax: 0041-(0)41 419 5828
E-Mail: Direkt über Kontaktmaske auf der Homepage, hier finden Sie auch die Adressen sämtlicher SUVA-Agenturen in der Schweiz
Hotline: 0800 807 000
http://www.suva.ch

Schweizerischer Versicherungsverband (SVV)
Bereich Kranken- und Unfallversicherung
C.F. Meyer-Strasse 14
Postfach 4288
8022 Zürich
Schweiz
Tel.: 0041-(0)44 208 2828
Fax: 0041-(0)44 208 2800
(generelle Informationen und Adresslisten)
E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist gegen Spambots geschützt! Sie müssen JavaScript aktivieren, damit Sie sie sehen können.
http://www.svv.ch/

http://www.sozialversicherungen.admin.ch/storage/documents/1164/1164_1_de.pdf

Informationen über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen in Deutschland erhalten Sie beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales: http://www.bmas.bund.de unter Arbeitsschutz.

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5. LOHNSTEUER

Wenn sich Ihre Arbeitnehmer länger als 183 Tage im Jahr in Deutschland aufhalten und hier arbeiten, müssen Sie deutsche Lohnsteuer für sie abführen.
Informieren Sie sich über genauere Regelungen bitte beim zuständigen Finanzamt:

Für Unternehmer aus Österreich

Finanzamt München II
Deroystr. 20
80335 München
Deutschland
Tel.: 0049-(0)8912520
Fax: 0049-(0)8912522222
E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist gegen Spambots geschützt! Sie müssen JavaScript aktivieren, damit Sie sie sehen können.
http://www.finanzamt.bayern.de/muenchen-ii

Für Unternehmer aus dem Fürstentum Liechtenstein und aus der Schweiz

Finanzamt Konstanz
Bahnhofplatz 12
78462 Konstanz
Postfach 10 05 53
78405 Konstanz
Deutschland
Tel.: 0049-(0)75312890
Fax: 0049-(0)7531289312
E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist gegen Spambots geschützt! Sie müssen JavaScript aktivieren, damit Sie sie sehen können.
http://www.fa-konstanz.de

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Aktualisiert ( Dienstag, 10. August 2010 um 10:11 )
 
 
 
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